Der TV-L-Rechner 2026 berechnet Ihr Nettogehalt im öffentlichen Dienst der Länder – und als einziger Rechner auch Ihren Stundenlohn nach der Arbeitszeit Ihres Bundeslandes. Die Entgelttabelle gilt seit dem 1. April 2026. Die vollständigen Werte finden Sie in der TV-L Entgelttabelle 2026.
TV-L Rechner 2026
Entgelttabelle ab 01.04.2026 · Netto, Stundenlohn nach Landesarbeitszeit und Jahressonderzahlung
Netto im Monat
–
–
| Tabellenentgelt | – |
|---|---|
| Zulage | – |
| Bruttogehalt | – |
| Lohnsteuer | – |
| Solidaritätszuschlag | – |
| Kirchensteuer | – |
| Rentenversicherung 9,3 % | – |
| Arbeitslosenvers. 1,3 % | – |
| Krankenversicherung | – |
| Pflegeversicherung | – |
| Zusatzversorgung | – |
| Nettogehalt | – |
Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026 des Bundesfinanzministeriums, § 32a EStG (Grundfreibetrag 12.348 €) und den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026. Der Stundenlohn wird mit der Wochenarbeitszeit Ihres Landes nach § 6 TV-L berechnet. Das Ergebnis ist eine Orientierung und kann von Ihrer Abrechnung abweichen.
So berechnen Sie Ihr Gehalt nach TV-L
Zwei Angaben bestimmen Ihr Tabellenentgelt: die Entgeltgruppe, die sich aus Ihrer Tätigkeit ergibt, und die Stufe, die Ihre Erfahrungszeit abbildet. Beide stehen auf Ihrer Gehaltsabrechnung.
Warum das Bundesland Ihren Stundenlohn verändert
Das ist die Besonderheit des TV-L, die fast überall untergeht: Die Entgelttabelle gilt bundesweit einheitlich, die Wochenarbeitszeit nicht. Sie ist nach § 6 TV-L Sache des jeweiligen Landes und reicht von 38:42 bis 40:00 Stunden. Wer in Bayern arbeitet, leistet für dasselbe Monatsgehalt rund 5,6 Stunden mehr pro Monat als in Schleswig-Holstein.
Was das konkret bedeutet
Gleiches Tabellenentgelt, unterschiedlicher Stundenlohn: In E 13 Stufe 3 (5.366,89 € im Monat) ergibt das 31,89 € pro Stunde in Schleswig-Holstein und 30,86 € in Bayern – ein Unterschied von 1,04 € je Stunde oder 3,4 Prozent.
Was der Rechner berücksichtigt
Lohnsteuer nach dem Programmablaufplan 2026, Solidaritätszuschlag mit Freigrenze und Milderungszone, Kirchensteuer nach dem Satz Ihres Landes, alle vier Zweige der Sozialversicherung mit den Beitragsbemessungsgrenzen 2026 sowie den Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgung. Die ab 2026 neu geregelte Vorsorgepauschale ist umgesetzt.
Was der Rechner nicht abbildet
Individuelle Lohnsteuer-Freibeträge, Entgeltumwandlung, Zeitzuschläge, Entgeltgruppen-, Fremdsprachen- und Pflegedienstzulagen sowie die Stadtstaaten- und Ballungsraumzulagen in Berlin, Hamburg und Bremen. Diese Posten hängen vom Einzelfall ab.
TV-L Entgelttabelle 2026
Gültig vom 1. April 2026 bis zum 28. Februar 2027. Die Beträge gelten in allen 15 Ländern der Tarifgemeinschaft gleichermaßen – nicht in Hessen.
| Entgeltgruppe | Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 |
|---|---|---|---|---|---|---|
| E 15Ü | 6.857,14 € | 7.587,33 € | 8.280,33 € | 8.734,83 € | 8.846,64 € | – |
| E 15 | 5.658,38 € | 6.067,30 € | 6.283,38 € | 7.050,89 € | 7.632,07 € | 7.854,52 € |
| E 14 | 5.143,59 € | 5.515,90 € | 5.821,41 € | 6.283,38 € | 6.991,23 € | 7.194,48 € |
| E 13Ü | – | 5.106,09 € | 5.366,89 € | 6.283,38 € | 6.991,23 € | 7.194,48 € |
| E 13 | 4.759,37 € | 5.106,09 € | 5.366,89 € | 5.873,56 € | 6.573,97 € | 6.764,69 € |
| E 12 | 4.310,90 € | 4.599,41 € | 5.210,41 € | 5.746,90 € | 6.439,85 € | 6.626,54 € |
| E 11 | 4.178,35 € | 4.444,86 € | 4.748,43 € | 5.210,41 € | 5.881,02 € | 6.050,95 € |
| E 10 | 4.038,42 € | 4.299,95 € | 4.599,41 € | 4.904,89 € | 5.486,13 € | 5.644,20 € |
| E 9b | 3.620,10 € | 3.870,81 € | 4.035,07 € | 4.488,99 € | 4.875,10 € | 5.014,87 € |
| E 9a | 3.620,10 € | 3.870,81 € | 3.925,58 € | 4.035,07 € | 4.488,99 € | 4.615,76 € |
| E 8 | 3.419,52 € | 3.659,02 € | 3.795,52 € | 3.925,58 € | 4.069,31 € | 4.158,27 € |
| E 7 | 3.235,83 € | 3.469,72 € | 3.645,69 € | 3.781,85 € | 3.891,36 € | 3.987,16 € |
| E 6 | 3.186,57 € | 3.418,08 € | 3.547,20 € | 3.679,20 € | 3.768,15 € | 3.863,96 € |
| E 5 | 3.073,97 € | 3.301,87 € | 3.430,99 € | 3.553,66 € | 3.652,34 € | 3.720,25 € |
| E 4 | 2.949,24 € | 3.179,22 € | 3.340,61 € | 3.430,99 € | 3.521,39 € | 3.579,47 € |
| E 3 | 2.915,57 € | 3.140,47 € | 3.205,03 € | 3.308,32 € | 3.392,25 € | 3.463,27 € |
| E 2Ü | 2.811,20 € | 3.030,72 € | 3.114,64 € | 3.217,96 € | 3.288,97 € | 3.385,81 € |
| E 2 | 2.742,84 € | 2.953,24 € | 3.017,80 € | 3.082,36 € | 3.230,84 € | 3.385,81 € |
| E 1 | – | 2.534,49 € | 2.565,06 € | 2.601,78 € | 2.638,51 € | 2.730,30 € |
Quelle: Entgelttabelle zu § 15 TV-L, Anlage B, Fassung der Tarifeinigung der Länder. In E 15Ü ist die Stufe 6 nicht besetzt, in E 13Ü und E 1 die Stufe 1.
Wochenarbeitszeit und Stundenlohn je Bundesland
Die vollständige Übersicht mit den Monatsstunden und dem daraus folgenden Stundenlohn. Der Faktor 4,348 entspricht den durchschnittlichen Wochen je Monat (52,18 ÷ 12).
| Bundesland | Wochenarbeitszeit | Monatsstunden | Stundenlohn E 9b/3 | Kirchensteuer |
|---|---|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | 38:42 | 168,27 | 23,98 € | 9 % |
| Hamburg | 39:00 | 169,57 | 23,80 € | 9 % |
| Rheinland-Pfalz | 39:00 | 169,57 | 23,80 € | 9 % |
| Bremen | 39:12 | 170,44 | 23,67 € | 9 % |
| Berlin | 39:24 | 171,31 | 23,55 € | 9 % |
| Baden-Württemberg | 39:30 | 171,75 | 23,49 € | 8 % |
| Saarland | 39:30 | 171,75 | 23,49 € | 9 % |
| Niedersachsen | 39:48 | 173,05 | 23,32 € | 9 % |
| Nordrhein-Westfalen | 39:50 | 173,20 | 23,30 € | 9 % |
| Bayern | 40:00 | 173,92 | 23,20 € | 8 % |
| Brandenburg | 40:00 | 173,92 | 23,20 € | 9 % |
| Mecklenburg-Vorpommern | 40:00 | 173,92 | 23,20 € | 9 % |
| Sachsen | 40:00 | 173,92 | 23,20 € | 9 % |
| Sachsen-Anhalt | 40:00 | 173,92 | 23,20 € | 9 % |
| Thüringen | 40:00 | 173,92 | 23,20 € | 9 % |
Hessen ist nicht enthalten: dort gilt der TV-H. Im Tarifgebiet Ost wird die Arbeitszeit an Universitätskliniken schrittweise bis 2029 auf 38,5 Stunden abgesenkt.
Vom Brutto zum Netto
Beispiel E 9b Stufe 3 in Nordrhein-Westfalen, Steuerklasse I, keine Kinder, ohne Kirchensteuer, mit VBL-Eigenanteil von 1,81 Prozent:
Von 4.035,07 € brutto bleiben 2.551,32 € netto – eine Abzugsquote von 36,8 Prozent. Den größten Einzelposten bildet nicht die Lohnsteuer, sondern die Summe der Sozialversicherungsbeiträge.
Stufenlaufzeiten nach § 16 TV-L
Der Aufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe folgt festen Zeiten:
| Von | Nach | Erforderliche Zeit | Insgesamt |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 | Stufe 2 | 1 Jahr | nach 1 Jahren |
| Stufe 2 | Stufe 3 | 2 Jahre | nach 3 Jahren |
| Stufe 3 | Stufe 4 | 3 Jahre | nach 6 Jahren |
| Stufe 4 | Stufe 5 | 4 Jahre | nach 10 Jahren |
| Stufe 5 | Stufe 6 | 5 Jahre | nach 15 Jahren |
Bei einschlägiger Berufserfahrung kann schon bei der Einstellung eine höhere Stufe zugeordnet werden – ein Spielraum, der in Einstellungsgesprächen oft ungenutzt bleibt. Seit 2017 erfolgt die Höhergruppierung im TV-L zudem stufengleich: Wer in E 9b Stufe 4 war, landet in E 10 ebenfalls in Stufe 4.
Jahressonderzahlung im TV-L 2026
Das Weihnachtsgeld der Länder ist nach Entgeltgruppe gestaffelt und sinkt mit steigender Gruppe deutlich:
| Entgeltgruppen | Prozentsatz | Beispielbetrag |
|---|---|---|
| E 1, E 2, E 3, E 4, E 2Ü | 87,43 % | 2.242,63 € in E 1 Stufe 3 |
| E 5, E 6, E 7, E 8 | 88,14 % | 3.024,07 € in E 5 Stufe 3 |
| E 9a, E 9b, E 10, E 11 | 74,35 % | 2.918,67 € in E 9a Stufe 3 |
| E 12, E 13, E 13Ü | 46,47 % | 2.421,28 € in E 12 Stufe 3 |
| E 14, E 15, E 15Ü | 32,53 % | 1.893,70 € in E 14 Stufe 3 |
Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli bis September. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht; die Auszahlung erfolgt mit dem Novemberentgelt. Bei unterjährigem Eintritt wird gezwölftelt, bei Teilzeit anteilig gekürzt.
Im Vergleich: Im TVöD liegt die Jahressonderzahlung je nach Gruppe zwischen 51,78 und 90 Prozent – im TV-L nur zwischen 32,53 und 88,14 Prozent. In den oberen Entgeltgruppen ist der Unterschied erheblich.
Wo der TV-L gilt – und wo nicht
Der TV-L gilt in den 15 Ländern der Tarifgemeinschaft der Länder. Drei Sonderfälle sollten Sie kennen:
- Hessen ist 2004 ausgetreten und hat mit dem TV-H ein eigenes Tarifrecht – eigene Tabelle, eigene Tarifrunde.
- Berlin war zwischenzeitlich ausgetreten und ist seit 2013 wieder dabei. Dort gilt eine Wochenarbeitszeit von 39:24 Stunden, zusätzlich gibt es eine Ballungsraumzulage.
- Hamburg und Bremen zahlen Stadtstaatenzulagen in bestimmten Bereichen, etwa in Kitas und in der sozialen Arbeit.
TV-L oder TVöD: Was ist besser?
Die Frage stellt sich bei jedem Wechsel zwischen Land und Kommune. Drei Punkte entscheiden:
- Tabellenentgelt: In den mittleren Gruppen liegt der TVöD meist etwas höher. E 9b Stufe 3 bringt im TV-L 4.035,07 €; die TVöD-Werte stehen in der TVöD-Entgelttabelle.
- Jahressonderzahlung: klarer Vorteil TVöD, besonders ab E 12.
- Arbeitszeit: Der TVöD liegt bundesweit bei 39 Stunden. Im TV-L kann es je nach Land 40 Stunden sein – ein Unterschied, der sich im Stundenlohn niederschlägt.
Rechnen Sie beides durch: TVöD-Rechner 2026.
Gehaltsentwicklung bis 2028
Die Tarifeinigung der Länder sieht drei Schritte vor: 2,8 Prozent zum 1. April 2026 mit einer Mindesterhöhung von 100 Euro, 2,0 Prozent zum 1. März 2027 und 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028. Die Mindesterhöhung von 100 Euro wirkt vor allem in den unteren Entgeltgruppen: Wer unter rund 3.572 Euro verdient, profitiert stärker als von den reinen 2,8 Prozent.
Häufige Fragen
Welche Entgelttabelle liegt dem TV-L-Rechner zugrunde?
Die Tabelle ab dem 1. April 2026, gültig bis zum 28. Februar 2027. Grundlage ist die Tarifeinigung der Länder: 2,8 Prozent mehr Entgelt, mindestens aber 100 Euro. Danach folgen 2,0 Prozent ab 1. März 2027 und 1,0 Prozent ab 1. Januar 2028.
Warum ändert sich mein Stundenlohn, wenn ich das Bundesland wechsle?
Weil die Wochenarbeitszeit im TV-L Ländersache ist. Sie reicht von 38:42 Stunden in Schleswig-Holstein bis 40:00 Stunden in Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Das Tabellenentgelt ist überall gleich – wer länger arbeitet, verdient pro Stunde also weniger. In E 13 Stufe 3 sind das 31,89 € in Schleswig-Holstein gegenüber 30,86 € in Bayern.
Gilt der TV-L auch in Hessen?
Nein. Hessen ist 2004 aus der Tarifgemeinschaft der Länder ausgetreten und hat mit dem TV-H ein eigenes Tarifrecht – mit eigener Entgelttabelle, eigener Tarifrunde und eigenen Regelungen zur Jahressonderzahlung. Die TV-L-Werte gelten dort nicht.
Für wen gilt der TV-L?
Für Beschäftigte der 15 Länder in der Tarifgemeinschaft der Länder: Landesbehörden, Finanzämter, Polizeiverwaltungen, Schulen, Hochschulen, Universitätskliniken, Landesbetriebe und Landesämter. Nicht für Bund und Kommunen – dort gilt der TVöD – und nicht für Beamte, die nach Besoldungsrecht bezahlt werden.
Wie hoch ist die Jahressonderzahlung im TV-L?
Je nach Entgeltgruppe zwischen 32,53 % und 88,14 % eines Monatsentgelts. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Entgelt der Monate Juli bis September. Anspruch hat, wer am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht; ausgezahlt wird mit dem Novemberentgelt. Sie fällt damit deutlich niedriger aus als im TVöD.
Wie berechne ich meinen Stundenlohn im TV-L?
Monatliches Tabellenentgelt geteilt durch die Monatsstunden. Die Monatsstunden sind Wochenarbeitszeit × 4,348. Bei 39:50 Stunden in Nordrhein-Westfalen also 39,833 × 4,348 = 173,19 Stunden. Der Rechner nimmt automatisch die Arbeitszeit Ihres Landes.
Wann steige ich in die nächste Stufe auf?
Nach § 16 TV-L: ein Jahr bis Stufe 2, dann zwei, drei, vier und fünf Jahre – nach insgesamt 15 Jahren ist die Endstufe 6 erreicht. Bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Leistung kann die Laufzeit verkürzt werden.
Was ist der Unterschied zwischen TV-L und TVöD?
Der TV-L gilt für die Länder, der TVöD für Bund und Kommunen. Die Tabellen unterscheiden sich in fast jeder Zeile, die Jahressonderzahlung ist im TV-L deutlich niedriger, und die Wochenarbeitszeit ist im TV-L je nach Land verschieden, während der TVöD bundesweit 39 Stunden vorsieht. Ein Vergleich lohnt sich vor jedem Wechsel.
Was bedeuten die Ü-Gruppen E 2Ü, E 13Ü und E 15Ü?
Überleitungsgruppen aus der Umstellung des alten BAT auf den TV-L. Sie sichern Beschäftigte ab, deren frühere Vergütung sich nicht verlustfrei einordnen ließ. Neueinstellungen erfolgen dort in der Regel nicht; einzelne Stufen sind deshalb nicht besetzt.
Wird die Zusatzversorgung berücksichtigt?
Ja. Der Arbeitnehmeranteil zur VBL liegt im Abrechnungsverband West 2026 bei 1,81 Prozent, im Abrechnungsverband Ost höher. Einzelne Länder haben eigene Kassen mit abweichenden Sätzen – deshalb lässt sich der Satz im Rechner frei einstellen.
Warum weicht das Ergebnis von meiner Abrechnung ab?
Häufigste Gründe: ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, Entgeltumwandlung, ein abweichender Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, Zeitzuschläge, eine Entgeltgruppenzulage oder eine Stadtstaaten- beziehungsweise Ballungsraumzulage. Prüfen Sie zuerst den Zusatzbeitrag – er steht auf der Abrechnung.
Wann steigt das TV-L-Gehalt das nächste Mal?
Zum 1. März 2027 um 2,0 Prozent, danach zum 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent. Die Tabelle 2026 gilt bis zum 28. Februar 2027.
Gilt der TV-L für Lehrerinnen und Lehrer?
Für angestellte Lehrkräfte ja – sie werden nach TV-L bezahlt, meist in den Entgeltgruppen E 11 bis E 13. Verbeamtete Lehrkräfte fallen dagegen unter das Besoldungsrecht ihres Landes.
Gilt der TV-L an Universitätskliniken?
Ja, für nichtärztliches Personal. Für Ärztinnen und Ärzte an Unikliniken gelten eigene Tarifverträge. Im Tarifgebiet Ost wird die Arbeitszeit an Unikliniken schrittweise bis 2029 auf 38,5 Stunden abgesenkt.
Sind die Tabellenwerte brutto oder netto?
Brutto. Davon gehen noch Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Sozialversicherungsbeiträge und der Eigenanteil zur Zusatzversorgung ab. Was übrig bleibt, zeigt der Rechner oben.
Quellen und Stand der Daten
- Entgelttabelle zu § 15 TV-L, Anlage B, gültig vom 1. April 2026 bis 28. Februar 2027
- Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder: 2,8 % (mind. 100 €) ab 04/2026, 2,0 % ab 03/2027, 1,0 % ab 01/2028
- § 6 TV-L in Verbindung mit den landesspezifischen Regelungen zur Wochenarbeitszeit
- § 16 TV-L (Stufen der Entgelttabelle), § 20 TV-L (Jahressonderzahlung), § 24 TV-L (Berechnung des Entgelts)
- Programmablaufplan 2026 für den Lohnsteuerabzug, Bundesministerium der Finanzen
- § 32a EStG ab Veranlagungszeitraum 2026 – Grundfreibetrag 12.348 €
- Sozialversicherungsrechengrößen 2026 und VBL-Rechengrößen 2026
Wie wir prüfen und aktualisieren, steht in unseren redaktionellen Richtlinien.
Weitere Rechner aus diesem Bereich
Übergeordnet: TV-L – Tarifvertrag der Länder · Öffentlicher Dienst & Beamte